Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Corona: Sonn- und Feiertagsarbeit bleibt grundsätzlich untersagt
Das VG Berlin hat Eilanträge verschiedener Paketzulieferer abgewiesen. Diese wollten auf Grund des hohen Paketaufkommens der letzten Wochen nun auch am Sonntag ausliefern.
Das Gericht allerdings war der Auffassung, dass die Antragsteller nicht hinreichend darlegen konnten, dass anderenfalls ein erheblicher Schaden für den jeweiligen Zulieferungsbetrieb eintreten würde. Ein solcher muss aber drohen, damit Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot im Einzelfall zulässig sind.
Die Paketdienste hatten argumentiert, ohne zusätzliche Auslieferungszeiten einen Paketstau nicht aufhalten zu können. Hierfür sah das VG keine Anhaltspunkte. Auch die Argumentation, bestimmte (Berufs-)Gruppen müssten schneller beliefert werden als sonst, konnte keine hinreichende Begründung für eine Ausnahme liefern.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.919595.php
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