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Cookies – aktive Einwilligung erforderlich

Der EuGH hat in seinem jüngsten Urteil zum Datenschutzrecht festgestellt, dass eine Einwilligung in die Verwendung von Cookies nur wirksam ist, sofern sie aktiv (also z.B. durch das eigenständige Setzen eines Häkchens) durch den Nutzer erfolgt ist. Nicht ausreichend sei es daher, wenn eine entsprechende Website den Hacken schon automatisch setzt, die Einwilligung also lediglich passiv erfolgen würde.
Denn, so die Richter, das Unionsrecht schütze den Nutzer vor jedem einzelnen, konkreten Eingriff in seine Privatsphäre, weswegen auch in jedem konkreten Einzelfall der Cookieverwendung eine erneute Einwilligung nötig sei. Mithin reiche es ebenfalls nicht aus, sofern der Nutzer einmalig aktiv einwilligt und die Website ihm anschließend die Setzung des Häkchens abnimmt.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 125/19 https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190125de.pdf

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