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BVerfG bestätigt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bestätigt, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verfassungsgemäß ist. Die Regelung der Norm, wonach dann keine sachgrundlose Befristung mehr zulässig ist, wenn zuvor bereits eine solche mit dem selben Arbeitgeber bestanden hatte, sei eindeutig. Der Wortlaut lasse entgegenführende Interpretationen nicht zu.

Der Schutz der Arbeitnehmer vor Ketten-Befristungen sei Pflicht des Staates, auf Grund der grundsätzlich unterlegenen Stellung der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer vorherigen Entscheidung eine wiederholte sachgrundlose Befristung für zulässig erklärt, sofern zwischen den konkreten Arbeitsverhältnissen mindestens drei Jahre gelegen haben.
Diese Entscheidung und die damit verbundene Rechtsfortbildung durch das BAG seien aber nicht vereinbar mit der eindeutigen Intention des Gesetzgebers bezüglich  § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

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