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BGH bestätigt Voraussetzung der Einwilligung zu Cookies

Der BGH hat nun auch in einem Urteil bestätigt, dass bei Einwilligung in die Verwendung von Cookies das „Opt-in-Prinzip“ gilt. Bereits vorher hatte der EuGH dies in eine Vorabentscheidungsverfahren festgestellt. Die Entscheidung des BGH ist somit nur folgerichtig.

Das Opt-In-Prinzip verlangt eine aktive Handlung des Nutzer (selbstständiges setzen eines Häkchens) im Vergleich zu einem lediglichen Entfernen des voreingestellten Häkchens.

In dem speziellen Fall ging es um einen Gewinnspielanbieter, der bei erstmaliger Anmeldung des Nutzers schon ein Häkchen für ein Feld gesetzt hatte, mit welchem der Nutzer zur Verwendung seiner Daten nach § 15 III TMG für Werbezwecke zustimmt. Der BGH betonte, dass § 15 III TMG angesichts der entsprechenden EU-Richtlinie entsprechend auszulegen sei, dass eine Einwilligung des Nutzers aktiv erfolgen muss. Der Wortlaut des § 15 III TMG spricht von „widersprechen“, weswegen nicht klar war, welche genauen Voraussetzungen nun an die Einwilligung zu Werbezwecken (Cookies) zu stellen sind. Teilweise wird sogar argumentiert, § 15 III TMG sei unionsrechtswidrig. Letztes hingegen verneinte der BGH, eine richtlinienkonforme Auslegung sei angesichts der EU-Vorgaben ausreichend.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 067/2020, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html

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