Welche Auswirkungen hat KI aus Sicht des Betriebsrats ? Welche Rechte hat der BR bei…
Bezahlter Jahresurlaub
Der EuGH hat entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei in einem Sozialplan vereinbarter Kurzarbeit entsprechend gekürzt werden kann.
Das Unionsrecht stehe dem nicht entgegen, dass ein Unternehmen und sein Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren, wonach der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt werde, so der EuGH.
Das Unionsrecht (die Charta der Grundrechte der EU i.V.m. der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – ABl. L 299, 9) gewährt jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der bezahlte Mindestjahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Das ArbG Passau hatte den EuGH gefragt, ob das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan – entgegensteht, nach denen sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Zeit, in der sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung der Beschäftigten verringert.
Beim ArbG Passau sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn H. und Herrn T. und ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der K. GmbH, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, anhängig über die Forderung einer finanziellen Vergütung für Jahresurlaubstage, die diese Arbeitnehmer in den Jahren 2009 und 2010 nicht hatten nehmen können. K. hatte Herrn H. und Herrn T. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zum Ende Juni 2009 bzw. Ende August 2009 gekündigt. Ihre Verträge waren jedoch aufgrund eines zwischen K. und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplans förmlich um ein Jahr verlängert worden. Während dieser Zeit brauchten Herr H. und Herr T. nicht zu arbeiten ("Kurzarbeit Null"), und K. war nicht verpflichtet, ihnen Lohn zu zahlen. Sie erhielten jedoch von der Bundesagentur für Arbeit über ihren Arbeitgeber ein sog. "Kurzarbeitergeld". Nach Ansicht von K. konnten Herr H. und Herr T. während der "Kurzarbeit Null" keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erwerben.
Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan –, nach denen sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung (Pro-rata-temporis-Grundsatz) verringert, nicht entgegensteht.
Nach Auffassung des EuGH unterscheide sich die Situation eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit im Rahmen eines Sozialplans verkürzt wurde, von der eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub, der nach der Rechtsprechung des EuGH ebenso wie ein aktiver Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, grundlegend.
Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung seien nämlich sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung suspendiert. Außerdem könne der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit verkürzt wurde, anders als ein erkrankter Arbeitnehmer, der unter durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beschwerden leide, die gewonnene Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. Wäre der Arbeitgeber verpflichte, während der Kurzarbeit für den bezahlten Jahresurlaub aufzukommen, könnte dies im Übrigen dazu führen, dass er der Vereinbarung eines Sozialplans, der aus rein sozialen Gründen und somit im Interesse des Arbeitnehmers eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vorsieht, ablehnend gegenübersteht.
Hingegen sei die Situation eines Kurzarbeiters mit der eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Der EUGH hat auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt werden kann (EuGH, Urt. v. 22.04.2010 – C-486/08 "Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols").
EuGH, 08.11.2012, C-229/11, C-230/11
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