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Betriebsrat muss über Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin informiert werden

Das Landesarbeitsgericht München hat festgestellt, dass der Betriebsrat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin in einem Betreib informiert werden muss. Dies gälte im Übrigen selbst dann, sofern die betroffene Arbeitnehmerin einer Weitergabe der Information durch den Arbeitgeber an den Betriebsrat widersprochen hat.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung würden durch eine Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Betriebsrat in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt, so das LAG.
Das Recht und die Aufgabe des Betriebsrats den Mutterschutz in einem Unternehmen sicher zu stellen, wiege schwerer als das individuelle Recht der Schwangeren. Es läge schließlich auch in ihrem Interesse, dass der Betriebsrat seinen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nachkäme. Auch die Weitergabe der Daten ohne Zustimmung sei somit unbedenklich, da dies schließlich zum Schutz der Betroffenen beitrage.

Zudem sei der Betriebsrat nicht „Dritter“ im Sinne von z.B. § 5 Abs. 1 Satz 4 MuSchG, weswegen auch diese Regelung nicht gegen eine Weitergabe der Daten sprechen würde.

 

 

LArbG München, Beschluss v. 27.09.2017 – 11 TaBV 36/17

 

 

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