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Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer eine schwere Gastritis bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
verschweigt und sich im Klaren darüber sein muss, dass die Versicherung auf
die Erkrankung hingewiesen werden muss, erhält keine Versicherungsleistungen.
Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Die Klägerin, eine Beamtin, hatte im Jahre 2000 im Alter von knapp 40 Jahren bei
der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
abgeschlossen. Bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand
hatte sie nicht angegeben, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis
litt, obwohl in der Zeit unmittelbar vor dem Antrag auf Abschluss der Versicherung
bei ihr eine entsprechende Erkrankung festgestellt worden war.

Die Klägerin wurde Anfang des Jahres 2007 aufgrund amtsärztlich festgestellter
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen und bezog seit dem 1.3.2007 von der
beklagten Versicherung eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.600 € als Versicherungsleistung.

Die Beklagte stellte ihre Zahlungen im Jahre 2009 ein, nachdem sie
nach Befragung der Hausärztin der Klägerin von den vor Versicherungsvertragsabschluss
bestehenden Erkrankungen der Klägerin erfahren hatte.

Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 25.11.2010 die Klage der Versicherungsnehmerin
auf Leistungen aus der Versicherung abgewiesen. Die dagegen eingelegte
Berufung hat der für das Versicherungsrecht zustände 11. Zivilsenat des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 7.6.2011 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die vorwerfbare Falschbeantwortung
der Gesundheitsfragen sei für den Abschluss des Versicherungsvertrages
relevant gewesen. Die Versicherung habe die Möglichkeit, bei der Diagnose
"Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder
Prämienzuschläge zu fordern. Das Versicherungsunternehmen sei wegen der verschwiegenen
Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger
Täuschung berechtigt. Der Vertrag sei damit nichtig, so dass der Klägerin keine
vertraglichen Ansprüche zustünden.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Brandenburg, den 27. Juni 2011

(Urteil vom 7.6.2011, 11 U 6/11 – Landgericht Cottbus 6 O 4/10)

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