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Berlin darf dem s.g. „Volkslehrer“ außerordentlich kündigen

Das Land Berlin hat vor dem Arbeitsgericht Berlin im Falle des s.g. Volkslehrer Recht bekommen. Die Kündigungsschutzklage des Lehrers wurde mithin abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung des Lehrers sei gerechtfertigt, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Lehrer zukünftig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen werde. Daher sei ihm die Eignung als Lehrer an öffentlich Schulen tätig zu ein abzusprechen, so das ArbG Berlin.

Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bestätigte das Gericht.

Eine eventuelle Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg wäre allerdings zugelassen.

 

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16. Januar 2019, Aktenzeichen 60 Ca 7170/18

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