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Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung ist rechtmäßig

Soweit eine Versorgungsordnung vorschreibt, dass Ehegatten nur dann Hinterbliebenenversorgung erhalten, sofern sie nicht 15 Jahre als der Versorgungsberechtigte sind, verstößt dies nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund des Alters.

Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartener den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

 

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 43/17 –

Quelle: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0009/18

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