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Befristete Arbeitsverträge in der Bundesliga sind gerechtfertigt

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig gerechtfertigt, da die Arbeitsleistungen eines Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG besonderen Eigenarten unterliegen.
Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.

Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012. Dieser enthielt eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option zur Verlängerung um ein Jahr, wäre der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt worden.

Der Vertrag beinhaltet eine Erfolgspunkteinsatzprämie und eine Punkteinsatzprämie, die der Spieler für Ligaspiele erhalten soll, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen.

Der Kläger wollte feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Darüberhinaus ist er der Ansicht, der Vertrag hätte über die Vertragsverlängerungsoption bis zum 30 Juni 2015 bestand haben müssen. Außerdem hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 iHv. 261.000,00 Euro verlangt.

Das Arbeitsgericht hat dem Befristungskontrollantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam.

Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.
Auf Grund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist eine Befristung gerechtfertigt.

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