Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
BAG zum Equal-Pay-Grundsatz bei Leiharbeitsverhältnissen
Eine Abweichung vom Equalize-Pay-Grundsatz (gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG AF) sei bei Leiharbeitsverhältnissen nur zulässig, soweit der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem angestellten Leiharbeiter vollständig auf einen für den Entleihungszeitraum gültigen Tarifvertrag verweist.
Unzulässig seien demnach insbesondere zusätzliche, neben dem Tarifvertrag stehende, Normierungen, die gesonderte Regelungen bspw. hinsichtlich des Gehalts träfen. Denn in solchen Fällen sei für den Leiharbeitnehmer nicht mehr transparent, welche konkreten Regelungen für ihn gelten sollten: die aus dem individuellen Leiharbeistvertrag, oder die des in Bezug genommenen Tarifvertrags. Insofern sind Teilverweise oder Teilbeschränkungen zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und den Angestellten laut BAG unwirksam. Dann gelte der Equal-Pay-Grundsatz fort und für den Arbeitnehmer ergeben sich Erstattungsansprüche, sofern zwischen seinem erhalten Gehalt und dem der festangestellten Mitarbeiter eines Unternehmens Differenzen bestehen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 33/19; https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=23342&pos=0&anz=33&titel=Abweichung_vom_%84Equal-Pay-Grundsatz%93_durch_Bezugnahme_auf_Tarifvertrag
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