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BAG ruft EuGH bezüglich der Tarifeinordnung von Lehrern anhand der Berufserfahrung an

Gem. § 16 Abs. 2 TV-L werden Lehrer anhand ihrer Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber in bestimmte Entgeltstufen eingeordnet. Fraglich ist allerdings, inwiefern eine derartige Einstufung in eine höhere Gehaltsklasse auch dann erfolgen muss, sofern eine Lehrkraft die berufliche Erfahrung nicht beim selben, sondern bei unterschiedlichen Arbeitgebern gemacht hat.
Hierzu regelt § 16 Abs. 2 S.3  TV-L, dass diese Art der Berufserfahrung (bei einem anderen Arbeitgeber) zwar berücksichtigt wird, aber nicht zur gleich hohen Entgelteinstufung führt.

Die im vorliegenden Fall klagende Lehrerin aus Frankreich, möchte nun in Niedersachsen tätig werden und gleichzeitig ihre Berufserfahrung gem. § 16 Abs. 2 TV-L vollständig berücksichtigt wissen. Die Klägerin sieht sich auf Grund der oben genannten Regelungen nun gem. Art. 3 GG in ihrem Gleichheitsrecht beschwert. Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin dem EuGH die Problematik zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt, wobei zu klären ist, ob die Regelungen des TV-L u.a. gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und den Gleichheitssatz verstoßen.

 

Pressemitteilung Nr. 52/18 des Bundesarbeitsgerichts

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