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Auslegung der DSGVO – Blogger als Journalisten?

In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH Stellung zur Auslegung des s.g. „Medienprivilegs“ im Zuge der DSGVO bezogen. Demnach sind auch Privatpersonen schon dann journalistisch Tätig, sofern ihre “ (…) Aufzeichnung und die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (…).“
Bedeutend ist dies insbesondere deshalb, weil diese Personen gem. Art. 85 Abs. 2 DSGVO von den Verpflichtungen des Datenschutzes ausgenommen sind. Diese Regelung soll eigentlich der freien und unabhängigen Berichterstattung dienen und verhindern, dass Journalisten in ihren Tätigkeiten für eine Aufklärung der Gesellschaft beschränkt werden. Durch die Entscheidung des EuGH wird dieses Medienprivileg nun aber sehr weit ausgelegt, sodass theoretisch jede Privatperson unter gegebenen Umständen „journalistisch tätig“ sein kann und mithin die DSGVO nicht auf sie anzuwenden wäre.
Der EuGH warnte allerdings gleichzeitig vor einer Pauschalisierung und stellte klar, dass die Entscheidung, inwieweit eine journalistische Tätigkeit vorliegt im speziellen Einzelfall durch die jeweils zuständigen Gerichte bestimmt werden müsse.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 14. Februar 2019, Rechtssache C‑345/17

 

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