Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Auslandsübertragung von Beschäftigtendaten bei der Nutzung von SAP-Software vor und nach Inkrafttreten der DSGVO
Wie die Rechtslage bezüglich der Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten seitens das Arbeitgebers über ein SAP gestütztes Softwaresystem vor und nach Inkrafttreten des DSGVO zu beurteilen ist, hatte das LArbG Baden-Württemberg zu entscheiden.
Geklagt hatte ein Beschäftigter gegen seinen Arbeitgeber, der Beschäftigtendaten noch im Jahr 2017 innerhalb des Konzerns – zu welchem der Arbeitgeber gehörte – mittels des Systems Workday und Sharepoint verarbeitet hatte. Über die Verarbeitung waren Betriebsvereinbarungen abgeschlossen worden, weswegen die Rechtsmäßigkeit grundsätzlich zwischen den Parteien nicht streitig war.
Problematisch allerdings war nun, dass eine spätere BV vorsah, Daten nur zu Testzwecke zu verarbeiten. Inzwischen war die DSGVO allerdings in Kraft getreten. Daher versagt das LArbG dem Beklagten Arbeitgeber ab dem 25.05.2018 eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Basis des Erforderlichkeitstatbestands in Art.6 DSGVO. Vielmehr sei eine Testverarbeitung und damit verbundene Übertragung von Daten auch in Workday und Sharepoint nur über eine neue Betriebsvereinbarung zu regeln.
Das damit verbundene Problem der Auslandsübermittlung, welche ab dem 25.05.2018 in der DSGVO neu geregelt wurde, löste das ArbG indem es vor diesem Datum vorgenommene Übertragungen als rechtmäßig ansah. Nach Inkrafttreten der DSGVO bliebe eine solche Verarbeitung rechtmäßig, sofern der Arbeitgeber mit den seitens der Kommission gestellten Standardvertragsklauseln gearbeitet hätte. Werden nun im Ausland Daten weiterverarbeitet, die mittlerweile durch die Standardvertragsklauseln nicht mehr gedeckt sind, aber vor Inkrafttreten der DSGVO rechtmäßig ins Ausland übertragen wurden, so besteht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz der Beschäftigten nur, sofern der Arbeitgeber ein Verstoß gegen die DSGVO begangen hat. Kann er keinerlei Einfluss auf die weitere – vor Geltung der DSGVO rechtmäßige – Datenverarbeitung nehmen, scheidet ein Anspruch aus.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank juris, Landesrechtsprechung Baden-Württemberg, http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=34234
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