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Auflösung des Betriebsrats bei verweigerter Zusammenarbeit

Das LAG Düsseldorf hat bestätigt, dass ein Betriebsrat nach § 23 I BetrVG aufgelöst werden kann, wenn er sich weigert mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten.
Der BR eines Leichtmetallfelgenherrstellers hatte förmlich beschlossen sich zu weigern in irgendeiner Form mit dem Arbeitgeber zu kooperieren. In diesem pauschalen Ausschluss liege laut der Richter des LAG Düsseldorfs ein offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Denn zwar sei es Aufgabe des Betriebsrats bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber angemessen zu handeln und die eigene Position zu verteidigen, gleichzeitig seien die dafür ergriffenen Maßnahmen aber auf die durch das Gesetz vorgegebenen Mittel des Betriebsverfassungsrechts zu stützen. Generelle Weigerung sieht das BetrVG aber nicht vor und könne auch kein Mittel zur konstruktiven Lösung sein.

Daher sei der Arbeitgeber auf der anderen Seite berechtigt gewesen die Auflösung des BR gem. § 23 I BetrVG zu beantragen. Denn jener müsse sicherstellen, dass passende Ansprechpartner auf Arbeitnehmerseite zur Verfügung stehen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 23.06.2020, Beschluss vom 23.06.2020 – 14 TaBV 75/19

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