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Aufhängen der Dienstkleidung
Das LArbG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Dienstspind von 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe genügt, um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten ordnungsgemäß zu verwahren.
Der über 50-jährige Kläger ist seit vielen Jahren in einer nordhessischen Stadt als Ordnungspolizist eingesetzt und hat Dienstkleidung zu tragen. Diese besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V-Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste. Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellt die Stadt ihren Ordnungspolizisten einen abschließbaren Spind mit den Maßen 1,75 m Höhe, 1 m Breite und mindestens 0,46 m Tiefe zur Verfügung. Außerdem besteht die Möglichkeit, Dienst- und Privatjacken sowie Mützen an der offenen Garderobe aufzuhängen. Daneben steht jedem Ordnungspolizisten ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung. Der Kläger hat von der beklagten Stadt verlangt, ihm einen Spind mit den Maßen 2 m Höhe, 1,5 m Breite und 0,46 m Tiefe zur Verfügung zu stellen, um seine gesamte Dienstkleidung unterbringen zu können. Falls dies nicht möglich sei, solle die beklagte Stadt 30 Euro pro Monat als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen. Das Aufhängen von Teilen seiner Dienstkleidung an einer offenen Garderobe sei unzumutbar.
Das Arbeitsgericht hielt den Dienstspind des Klägers für groß genug und wies die Klage ab. Damit war der Kläger nicht zufrieden und setzte den Streit um einen größeren Dienstspind vor dem Landesarbeitsgericht fort.
Das LArbG Frankfurt am Main hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Größe des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstspinds ausreicht. Für einen Dienstspind der begehrten Größe von 2 m Höhe, 1,50 m Breite und 0,46 m Tiefe fand es weder im Gesetz noch in der städtischen Trageordnung noch im Tarifvertrag eine Anspruchsgrundlage. Die beklagte Stadt müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand in dem Dienstspind aufbewahren könne. Uniformjacken und Mützen könne der Kläger außerdem auch an der Garderobe aufhängen. Für Wertsachen habe der Kläger noch ein abschließbares Wertfach. Das genüge.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und die Revision zum BAG nicht zugelassen.
Vorinstanz
ArbG Kassel, v. 31.10.2010 – 3 Ca 230/10
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