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Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Verzugspauschalen bei verspäteter Lohnzahlung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmern kein Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gem. § 288 Abs. 5 S.1 BGB zu steht. Für Fälle, in welchen der Arbeitgeber eine Lohnzahlung nicht rechtzeitig an den Arbeitgeber auszahle, regele schließlich die speziellere Norm des § 12a ARbGG, dass eine materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht bestehe. Mit dieser Beurteilung widerspricht das BAG den Entscheidungen der Vorinstanzen, welche die gegenteilige Ansicht vertreten hatte, und § 288 Abs. 5 auch auf das Arbeitsverhältnis anwenden wollten.

Das BAG begründet seine Entscheidung, indem es auf mögliche Wertungswidersprüche zwischen § 12a ARbGG und § 288 Abs. 5 BGB gleichermaßen gelten lassen würde. Auf Grund dessen, sei ein Anwendungsvorrang der spezielleren Norm (lex spezialis) des § 12a ARbGG unerlässlich.
Dies hat mithin die Folge, dass § 288 Abs. 5 BGB und die damit inhaltlich verbundene Verzugspauschale i.H. von 40 € keinerlei Bedeutung mehr für Verzugsfragen im Arbeitsverhältnis hat.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 Sa 284/17 –

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