Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Verzugspauschalen bei verspäteter Lohnzahlung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmern kein Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gem. § 288 Abs. 5 S.1 BGB zu steht. Für Fälle, in welchen der Arbeitgeber eine Lohnzahlung nicht rechtzeitig an den Arbeitgeber auszahle, regele schließlich die speziellere Norm des § 12a ARbGG, dass eine materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht bestehe. Mit dieser Beurteilung widerspricht das BAG den Entscheidungen der Vorinstanzen, welche die gegenteilige Ansicht vertreten hatte, und § 288 Abs. 5 auch auf das Arbeitsverhältnis anwenden wollten.
Das BAG begründet seine Entscheidung, indem es auf mögliche Wertungswidersprüche zwischen § 12a ARbGG und § 288 Abs. 5 BGB gleichermaßen gelten lassen würde. Auf Grund dessen, sei ein Anwendungsvorrang der spezielleren Norm (lex spezialis) des § 12a ARbGG unerlässlich.
Dies hat mithin die Folge, dass § 288 Abs. 5 BGB und die damit inhaltlich verbundene Verzugspauschale i.H. von 40 € keinerlei Bedeutung mehr für Verzugsfragen im Arbeitsverhältnis hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 Sa 284/17 –
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