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Arbeitgeber haben im Bewerbungsverfahren kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen

Für den Arbeitgeber mag von generellem Interesse sein, ob eine Bewerber möglicherweise vorbestraft ist oder gegen ihn aktuelle Ermittlungen laufen. Das ArbG Bonn hat nun aber entschieden, dass ein solches allgemeines Fragerecht nicht existiert und den Bewerber ansonsten in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Eine Frage sei nur erlaubt, wenn spezielle Straftaten oder mögliche Ermittlungsverfahren dazu führen, dass der Bewerber für die konkrete Stelle ungeeignet ist. Allerdings liege es am Arbeitgeber diese Fragen konkret so zu stellen, dass auch nur solche Fälle erfasst sind. Eine generelle Frage nach Vorstrafen, also auch solchen, die nichts mit der offenen Arbeitsstelle zu tun haben und sie nicht beeinflussen, sei hingegen ungeeignet. Eine falsche Beantwortung durch den Bewerber eröffne später auch keine Möglichkeit zur Anfechtung, so das ArbG Bonn.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/26_05_2020_/index.php

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