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Arbeitgeber dürfen Videoaufnahmen vom Arbeitsplatz lange speichern
Der Arbeitgeber ist berechtigt offene Videoaufnahmen, die er beispielsweise im Verkaufsbereich seines Kiosks macht, so lange zu speichern, bis eine mögliche Ahndung einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht mehr möglich ist.
Das BAG argumentierte, eine Speicherung der Daten über sechs Monate und länger hinweg sei nicht unverhältnismäßig, somit käme ein Verwertungsverbot der Daten gegen den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung nicht in Betracht. Inhaber eines Betriebes seien nicht dazu verpflichtet die Daten einer offenen Videoüberwachung unverzüglich auszuwerten und dann zu löschen. Ein Arbeitgeber könne dies auch erst dann machen, sofern dazu Anlass bestünde.
Die Vorinstanzen der Landesarbeitsgerichte hatten zunächst entschieden, die lange Speicherung der Daten verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m Art. 1 I GG. Dieser Ansicht schloß sich das Bundesarbeitsgericht hingegen nicht an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 2 Sa 192/17 –
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