Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei rechtswidriger Entlassung
Arbeitnehmer können gegenüber ihrem Arbeitgeber, der sie rechtswidrig gekündigt hat, einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geltend machen. Dies gilt entweder für die Zeit zwischen Entlassung und Wiedereinstellung nach Feststellung der Rechtswidrigkeit, oder bei finaler Beendigung der Beschäftigung, für die nicht genommene Urlaubszeit.
Der EuGH zog daraus den Schluss, dass der Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers für die Zwecke der Feststellung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen ist. Daher hat ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer, der sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat, Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub, den er während dieses Zeitraums erworben hat.
Der Gerichtshof stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung einer neuen Beschäftigung nachgegangen ist, seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die dem Zeitraum entsprechen, in dem er dieser Beschäftigung nachgegangen ist, nur gegenüber seinem neuen Arbeitgeber geltend machen kann.
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