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Anonyme Briefe und Strafanzeigen
Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat den Rechtsstreit 11 Sa 2248/10 entschieden.
Die Arbeitgeberin führt ein Krankenhaus mit mehr als 7000 Arbeitnehmern. Die beklagte Chefärztin war dort seit Juli 2007 als in der Klinik und Poliklinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (THG) tätig. Anfang Oktober kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Klinikdirektor der THG, der beklagten Chefärztin und weiteren Mitarbeitern. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Chefärztin im November 2007 zum Ende des Monats. Die Chefärztin erhob Kündigungsschutzklage; die Parteien einigten sich schließlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 endet.
Seit Ende Februar 2008 gingen bei der Arbeitgeberin – teils anonyme – Beschwerden über Qualitätsmängel und unklare Todesfälle ein. Im Juni bis August 2008 wurden bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mehrere anonyme Anzeigen gegen den Klinikdirektor der THG wegen fahrlässiger Tötungsdelikte erhoben. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Klinikdirektor wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt.
Im Juni und Juli 2008 erhielten Angehörige von Patienten, die im THG verstorben waren, anonyme Schreiben, in denen ausgeführt wird, dass der Tod der Patienten vermeidbar gewesen wäre. In einem anonymen Schreiben, das an den Südwestfunk Mainz gerichtet war, sind 23 Fälle mit Komplikationen beschrieben worden.
Der Lebensgefährte der Chefärztin gestand im September 2008 ein, Verfasser dieser anonymen Schreiben gewesen zu sein.
Die Arbeitgeberin meint, die anonymen Schreiben rührten ebenfalls von der beklagten Chefärztin her. Die Informationen in den Schreiben habe allein sie besitzen können, nicht aber ihr Lebensgefährte. Infolge der Berichterstattung, die durch die anonymen Schreiben hervorgerufen worden sei, habe das Krankenhaus einen dramatischen Rückgang der Patientenzahlen hinnehmen müssen. Es sei ein Schaden von mindestens 3,7 Millionen Euro entstanden. Einen Teilbetrag von 1,5 Millionen Euro fordert die Arbeitgeberin von beiden Beklagten als Gesamtschuldner ein.
Die Beklagten sind der Auffassung, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den anonymen Schreiben und dem behaupteten Schaden. Die Patientenzahlen seien zurückgegangen, weil die beklagte Chefärztin das Krankenhaus verlassen habe.
Das Arbeitsgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass tatsächlich ein Schaden in Höhe von 1,5 Millionen Euro entstanden sei.
Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster bestätigt. Es hat die Verantwortlichkeit der ehemaligen Chefärztin nicht klären müssen, da bereits keine Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens festzustellen ist. Der Lebensgefährte habe bei der Erstattung der anonymen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und Polizei nicht damit rechnen müssen, dass die Ermittlungsbehörden den Fall in dieser Weise in die Öffentlichkeit tragen würden. Die Erstattung einer Strafanzeige sei grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Verhalten, das nur bei Mutwilligkeit oder bei völliger Haltlosigkeit (z.B. wider besseres Wissen oder leichtfertig) ein kausales pflichtwidriges Verhalten darstelle und zur Schadensersatzverpflichtung führen könne. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, musste das Gericht deshalb nicht entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Landesarbeitsgerichts Hamm
11 Sa 2248/10
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