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Altersgrenzen bei Betriebsrenten sind nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer 50 jährigen Frau abgewiesen, die argumentierte, dass eine Altersgrenze für Betriebsrenten diskriminierend sei. Dabei sah sie sich zum einen auf Grund ihres Alters, zum anderen auf Grund ihres Geschlechts, diskriminiert. Denn eine Altersgrenze, wonach ein Anspruch auf eine Betriebsrente ausgeschlossen wäre, sofern der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Beschäftigung schon über 50 Jahre alt ist, träfe vor allem Frauen, die sich um ihre Kinder gekümmert hätten und anschließend wieder einen Beruf ausüben wollte.
Dieser Darstellung konnte das BVerfG allerdings nicht folgen. Das Gericht legt dar, dass durch Altersgrenzen zunächst alle Personen über 50 Jahren in gleicherweise, unabhängig von ihrem Geschlecht, erfasst würden. Eine mittelbare tatsächliche Diskriminierung auf Grund des Geschlechts konnten die Richter gleichfalls nicht feststellen. Denn statistisch betrachtet, würden Mütter durchschnittlich schon weit vor dem 50 Lebensjahr wieder berufstätig, weshalb sie keinesfalls stärker durch eine Altersgrenze betroffen seien, als Männer.
Im Übrigen sei eine derartige Altersgrenze aber auch keine Altersdiskriminierung, da eine angemessener, legitimer Zweck durch eine solche Beschränkung verfolgt würde.

 

 

Quellen: BVerfG – 1 BvR 684/14 -, Rn. (1-11),  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/07/rk20190723_1bvr068414.html;
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1-bvr-684-14-betriebsrente-alter-geschlecht-diskriminierung/

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