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Aktenklammern in der Jackentasche
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass dem Kunden eines Wahrenhauses kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zusteht, wenn das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl deutet, der aber nicht nachzuweisen ist.
Der Kläger passierte im Oktober 2009 die Kasse eines Warenhauses in Idar-Oberstein, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die er in seiner rechten Jackentasche aufbewahrte. Er wurde daraufhin unter dem Vorwurf des Ladendiebstahls gestellt. Der Kläger gab an, er habe die Aktenklammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht habe, und sie dann an der Kasse vergessen. Dennoch erhoben der Geschäftsleiter des Warenhauses und die dort tätigen Detektive auch in der Folgezeit gegenüber dem Kläger den Vorwurf des Diebstahls. Eine Strafanzeige wurde vorbereitet, aber nicht erstattet. Ein Hausverbot wurde zunächst erteilt, im Laufe des Rechtsstreits aber aufgehoben.
Der Kläger begehrte nun vor dem LG Bad Kreuznach insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagten hätten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt.
Das OLG Koblenz hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts darf der Geschäftsleiter eines Warenhauses gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen, wenn das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl deutet. Sei in einem solchen Fall ein Diebstahl letztlich nicht nachzuweisen, stehe dem Kunden kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zu. Aus den Umständen an der Kasse habe sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs habe ausgesprochen werden dürfen. Dies dürfe zwar nicht gegenüber unbeteiligten Dritten geschehen, was im vorliegenden Fall aber vom Kläger nicht hinreichend belegt worden sei. Der Geschäftsleiter habe in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt. Es liege daher keine Persönlichkeitsverletzung vor, die durch eine Ausgleichszahlung zu entschädigen wäre.
OLG Koblenz, 26.01.2012, 5 U 1348/11
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