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Abwerbungen am Arbeitsplatz stellen unlautere Behinderung dar
Grundsätzlich ist es zunächst erlaubt Arbeitnehmer von Konkurrenzunternehmen abzuwerben. Dies sei in einem offenen und von Konkurrenz geprägtem Arbeitsmarkt zulässig.
Grenzen zieht das OLG Frankfurt am Main allerdings dort, wo der Geschäftsbetrieb des durch die Abwerbung betroffenen Unternehmens eingeschränkt bzw. behindert wird. Klingelt beispielsweise andauernd das Telefon am Arbeitsplatz oder wird der Arbeitnehmer auf seinem (auch privaten) Mobiltelefon angerufen, so sei dies eine unlautere Behinderung des Arbeitsalltags. Zudem müsse z.B. der Headhunter sich erkundigen, ob der Arbeitnehmer momentan in seiner Arbeit eingebunden ist und auf diese Rücksicht nehmen. Andernfalls sei ebenfalls eine unlautere Behinderung gegeben, so das OLG
Gleichzeitig sei aber eine erste und kurze Kontaktaufnahme gestattet, wobei weiteren Termine für eine eventuelle Abwerbung vereinbart werden. Diese müssten dann aber außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers stattfinden.
OLG Frankfurt am Main, 09.08.2018 – 6 U 51/18
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