Zustimmungsersetzungsverfahren wegen einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung
BAG 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 -
Die Beteiligte zu 3 (Arbeitnehmerin) ist Betriebsratsmitglied in der Dortmunder Niederlassung der Arbeitgeberin. Eine im Mai 1997 geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung "zur Effizienzsteigerung und Standortsicherung" sieht vor, daß Tariferhöhungen bis zu einem Umfang von 3 % mit übertariflichen Vergütungsbestandteilen verrechnet werden sollen, höchstens jedoch 50 % der Tariferhöhung. Die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsvertrag eine solche Verrechnung nicht erlaubt, stimmte einer einvernehmlichen Änderung als einzige von 490 Mitarbeitern nicht zu. Mit einem dem Betriebsrat am 18. Februar 1998 zugeleiteten Schreiben beantragte die Arbeitgeberin deshalb die Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist. Der Arbeitnehmerin sollte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten werden, wenn sie in die Anrechnung seit dem 1. Januar 1998 einwilligte. Mit einem der Arbeitgeberin am 20. Februar 1998 zugegangenen Schreiben verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu der geplanten außerordentlichen Änderungskündigung.
Die Arbeitgeberin möchte mit ihrem am 3. März 1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag die verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen. Sie ist der Ansicht, nur die in der Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltene Entscheidung zur Anrechnung habe weiteren Personalabbau in den Niederlassungen verhindern können. Da die Arbeitgeberin die ihr nach der Betriebsvereinbarung obliegenden Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung erfüllt habe, müßten nun alle Arbeitnehmer ihre Verpflichtungen einlösen. Der Betriebsrat meint, die Änderung sei nicht unabweisbar notwendig. Weder die Änderungskündigung selbst noch der Entschluß des Arbeitgebers, die Lohnkosten zu senken, stellten bindende unternehmerische Entscheidungen dar.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb erfolglos.
Der Zweite Senat hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die für Veränderungen der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung mittels Änderungskündigung entwickelten Grundsätze angewandt (vgl. zuletzt BAG 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - BB 1999, 2562, mwN). Danach kann die Änderung der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt sein, wenn die Unrentabilität des Betriebes einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegensteht, wenn also durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und soll und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind; andernfalls ist der Arbeitgeber an den vertraglich vereinbarten Bedingungen festzuhalten und kann die angestrebte Änderung auch nicht mit Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtfertigen. Die Arbeitgeberin hatte hier schon die genannten Voraussetzungen für eine ordentliche Änderungskündigung nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung erst recht nicht zu ersetzen war.
BAG 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 -
LAG Hamm 4. Mai 1999 - 13 (3) TaBV 141/98 -
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