Zustimmung von Amts wegen
Bundesarbeitgericht in einem weiteren Urteil (Az.: 2 AZR 675/03)
Der Arbeitgeber ist nicht schutzbedürftig und muss die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitnehmers beantragen, wenn der schwer behinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen informiert und über eine beabsichtigte Antragstellung beim Versorgungsamt in Kenntnis gesetzt hat. So entschied jetzt das Bundesarbeitgericht in einem weiteren Urteil (Az.: 2 AZR 675/03).
Aus Sicht des BAG sei eine solche Kenntnis des Arbeitgebers auch anzunehmen, wenn der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens dem Arbeitgeber mitteilt, der Arbeitnehmer habe dem Betriebsrat gegenüber geäußert, er habe beim Versorgungsamt einen Feststellungsantrag auf Schwerbehinderung gestellt.
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