Zuständigkeitsbereich der IG Metall
BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in seiner ersten Sitzung am neuen Standort in Erfurt darüber zu entscheiden, ob die IG Metall die tarifzuständige Gewerkschaft für ein Handelsunternehmen ist.
Die Antragstellerin, ein Unternehmen der H.-Gruppe, vertreibt über den Fachgroßhandel Möbel- und Baubeschläge; 70% der vertriebenen Waren werden von anderen Unternehmen der H.-Gruppe hergestellt, die über keinen eigenen Vertrieb verfügen. Die Antragstellerin war bis 1996 Mitglied des regionalen Metallarbeitgeberverbandes. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 t rat sie dem Arbeitgeberverband des Groß- und Außenhandels bei, dessen Tarifverträge allgemeinverbindlich sind.
Die IG Metall bemühte sich vergeblich um den Abschluß eines Haustarifvertrags mit der Antragstellerin. Diese bestritt die Tarifzuständigkeit der IG Metall. In einem von der IG Metall angestrengten Vermittlungs- und Schiedsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kam es zu einer Einigung mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), wonach die IG Metall für den Betrieb der Antragstellerin weiterhin zuständig ist. Diese meint jedoch, als rechtlich selbständiges Handelsunternehmen falle sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der IG Metall.
Das Arbeitsgericht hat dem entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die Tarifzuständigkeit der IG Metall folgt schon aus der zwischen ihr und der HBV im Schiedsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung erzielten Einigung, die die IG-Metall-Satzung auch für die Antragstellerin verbindlich interpretiert. Dieser Einigung im Vermittlungsverfahren kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch, sie bleibt in den Grenzen der streitigen Satzungsbestimmung. Die Antragstellerin führt nämlich einen Betrieb, der nach seinem überwiegenden Zweck darauf gerichtet ist, Betriebe der Metallindustrie bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzung zu unterstützen. Auf die Rechtsform und Branchenzugehörigkeit des Unternehmens der Antragstellerin kommt es nach § 3 Nr. 1 Satz 3 der IG-Metall-Satzung nicht an.
BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 -
Vorinstanz: LAG Hamm, Beschluß vom 29. Juli 1998 - 3 TaBV 9/98 -
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