Zusatzurlaub bei gesundheitsgefährdender Arbeit für Teilzeitkräfte?
...ist die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten maßgeblich und nicht die individuelle Arbeitszeit des Betroffenen
Bei der Berechnung des Anteils der Arbeitszeit mit gesundheitsgefährdendem Material, der für die Gewährung von Zusatzurlauberreicht werden muss, ist die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten maßgeblich und nicht die individuelle Arbeitszeit des Betroffenen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatten zwei medizinisch-technische Assistentinnen. Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden. Zu etwa 70 % ihrer Arbeitszeit arbeiten die Klägerinnen mit infektiösem Material. Bis einschließlich 1998 haben sie von ihrer Klinik jährlich vier Tage Zusatzurlaub erhalten. Seit 1999 lehnt das beklagte Klinikum die Gewährung des Zusatzurlaubs ab. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die auf Erteilung des Zusatzurlaubs gerichteten Klagen abgewiesen.
Die Revisionen der Klägerinnen blieben auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.
Nach den im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz anzuwendenden Urlaubsbestimmungen besteht ein Anspruch auf jährlich vier Tage Zusatzurlaub, wenn der Angestellte "überwiegend" mit infektiösem Material arbeitet. Als überwiegend wird eine Beschäftigung angesehen, die in den letzten sechs Monaten für dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. Vorausgesetzt wird damit, dass die Arbeiten mit infektiösem Material mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ausmachen. Die Überschreitung der Hälfte der individuellen Arbeitszeit genügt nicht. Die Festlegung dieses für alle Arbeitnehmer bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten einheitlichen Mindestumfangs ist laut Bundesarbeitsgericht sachlich begründet und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstoße weder gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten noch führe sie zu einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung von (teilzeitbeschäftigten) Frauen.
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