Zur Kündigung von Betriebsvereinbarungen
Ohne die ausdrückliche Benennung einer Betriebsvereinbarung in der Kündigungsvereinbarung kann nicht von deren Kündigung ausgegangen werden.
Ohne die ausdrückliche Benennung einer Betriebsvereinbarung in der Kündigungsvereinbarung kann nicht von deren Kündigung ausgegangen werden. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 AZR 114/07).
Wird eine Betriebsvereinbarung gekündigt, die im Vergleich zu einer anderen Betriebsvereinbarung einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist, nicht von dieser echtlich oder tatsächlich abhängig ist und zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart wurde, gbt es keinen Grund, beide Betriebsvereinbarungen wie eine Einheit zu behandeln. Die Kündigung der einen Betriebsvereinbarung schlägt dann grundsätzlich nicht auf die andere durch.
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Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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