Zugangsprobleme
Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 366/04)
Besteht das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, so bedarf die Kündigung nicht der Zustimmung des Integrationsamtes und ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 366/04).
Einem Zugang der Kündigung in den ersten sechs Monaten stehe es gleich, wenn der Arbeitnehmer den Zugang vor Ablauf von sechs Monaten treuwidrig vereitelt hat. Der Empfänger einer Kündigung könne sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er müsse sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt. Dies gelte allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreichen konnte, so das BAG abschließend.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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