Zu spät beschwert
Das gesetzliche Verbot der Abfindung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und Verzicht und Teilverzicht
Das gesetzliche Verbot der Abfindung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und Verzicht und Teilverzicht darauf gilt nur “im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses”, also im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Frau entschieden, die bereits 1981 auf einen Teil der vertraglich zugesicherten Betriebsrente verzichtet hatte, aber erst 1992 ihre Arbeit beendete und erstmals 2000 gegen ihren Verzicht vorgegangen war.
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