Zu spät
Bundesarbeitsgericht (Az 1 ABR 13/02)
Will ein Arbeitnehmer, der mehrere befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber hatte, vor Gericht durchsetzen, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet gilt, so muss er das ausdrücklich und innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des letzten Zeitarbeitsvertrages machen.
Anderweitige Klagen gegen den Arbeitgeber genügen zur Einhaltung der Drei-Wochen-Frist nicht, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat (Az 7 AZR 119/02).
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