Zocken und Trinken
Bundesarbeitsgericht (Az 1 ABR 44/02)
Ist durch Tarifvertrag die Aufteilung des aus Trinkgeldern gespeisten „Tronc“ einer Spielbank in zwei Teile geregelt und bestimmt, welche Mitarbeitergruppen aus welchem Troncanteil vergütet werden, so unterliegt die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer dieser Gruppen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die richtige Zuordnung ist keine Regelungs-, sondern eine Rechtsfrage. Der Betriebsrat kann deshalb vom Spielbankunternehmer nicht verlangen, dem betreffenden Troncanteil die zu Vergütungszwecken entnommenen Gelder wegen angeblicher Verletzung von Mitbestimmungsrechten wieder zuzuführen (Az 1 ABR 44/02).
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