Zielvereinbarungssystem als Gegenstand einer tariflichen Regelung
Tarifgebundenheit; Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag
Tariflich normierte Zielvereinbarungssysteme finden in dem Betrieb dann Anwen-dung, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Tarifgebunden ist der Arbeitgeber dann, wenn er Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes ist, oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat (Haustarifvertrag z.B. bei VW-§ 4(1) TVG iVm (§ 3(1)TVG)). Der Arbeitnehmer ist dann tarifgebunden, wenn er Gewerkschaftsmitglied ist. Für diese beiden Bereiche findet das Zielvereinbarungssystem kraft Gesetzes automatisch Anwendung (§ 4(1) TVG). Die tarifliche Regelung, und mit ihr das Zielvereinbarungssystem, wird somit Gegenstand jedes einzelnen Arbeitsverhältnisses.
Will der Arbeitgeber auch alle übrigen Arbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind, mit in das Zielvereinbarungssystem mit einbeziehen, so muss er entweder eine Betriebsvereinbarung abschließen, (sofern der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält), oder eine sogenannte Verweisungsklausel in die einzelnen Arbeitsverträge mit aufnehmen (sofern diese nicht bereits besteht), nach welcher der Tarifvertrag in diesem Unternehmen und Betrieb entsprechende Anwendung findet. Nur dann wird das Zielvereinbarungssystem auch rechtlich verbindlich.
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Letztes Update 26.03.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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