Zielvereinbarungssystem als Gegenstand einer betriebsverfassungsrechtlichen Regelung
Betriebsvereinbarung; Einbeziehung aller Arbeitnehmer; leitende Angestellte
Schließen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über ein Zielver-einbarungssystem ab, so werden hierdurch automatisch der Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der leitenden Angestellten wegen § 5(3) BetrVG) rechtlich gebunden. § 77(4) BetrVG trifft die Aussage, dass die materiellen Regelun-gen der Betriebsvereinbarung auch automatisch Vertragsbestandteil eines jeden einzelnen Arbeitnehmer des Betriebes werden. In diesem Falle hat der Arbeitgeber alle Mitarbeiter des Betriebes erschöpfend erfasst. Sollen dagegen Mitarbeiter mehrerer Betriebe oder des gesamten Unternehmens erfasst werden, bietet es sich an, eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder Konzernbetriebsvereinbarung abzuschließen.
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Letztes Update 26.03.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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