Zeit ist Geld
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren aktuellen Entscheidung klargestellt (2 AZR 148/05).
Wende sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern mache lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so könne er dies auch außerhalb der Klagefrist tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber mache die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betreffe lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.
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