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Der Arbeitgeber muss dem Gesamtbetriebsrat Auskünfte im Zusammenhang mit der Bildung des Europäischen Betriebsrats erteilen.
Der Arbeitgeber muss dem Gesamtbetriebsrat Auskünfte im Zusammenhang mit der Bildung des Europäischen Betriebsrats erteilen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 ABR 32/99).
Auf Verlangen habe die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe Arbeitnehmervertretung Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur der Unternehmensgruppe zu erteilen. Auch wenn die Arbeitgeberin nicht das herrschende Unternehmen der Gruppe sei, gelte gleichwohl auch für sie die Auskunftspflicht, so das BAG.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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