Wie viel Arbeit bereiten Frauen?
Nach dem entsprechenden Landesgesetz ist eine Frauenvertreterin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in erforderlichem Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen
Darüber stritt sich jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht die Frauenbeauftragte der Universität Freiburg mit ihren Chefs.
Bisher war sie im Umfang von 60 % von ihrer Arbeitspflicht befreit. Sie ist zuständig für etwa 1800 Beschäftigte; der Frauenanteil beträgt 57 %.
Nach dem entsprechenden Landesgesetz ist eine Frauenvertreterin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in erforderlichem Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen. Bei Uneinigkeit über die Freistellung entscheidet eine Schlichtungsstelle. Diese hielt auf einen Antrag der Klägerin hin eine Freistellung im Umfang von 75 % für geboten. An diese Entscheidung sah sich das beklagte Land nicht gebunden; die Klägerin hielt sie für unzureichend. Ihrer Klage auf vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht gaben die Richter jetzt statt.
Die Klägerin sei für die Dauer ihrer Amtszeit von ihrer Arbeitspflicht zu befreien. Als Frauenvertreterin sei sie an Weisungen der Dienststelle nicht gebunden. Sie habe eigenverantwortlich zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsbefreiung zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihrer Prüfungspflicht könne sie sich allerdings nicht mit einem bloßen Hinweis auf die Größe der Dienststelle entziehen. Vielmehr habe sie den von ihr für erforderlich gehaltenen Freistellungsbedarf darzulegen. Hierfür stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Gerichten zu beachten sei. Sie könnten die Entscheidung der Frauenvertreterin nur darauf kontrollieren, ob sowohl die Interessen der Dienststelle als auch die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben einer Frauenvertreterin angemessen berücksichtigt sind. Das habe die Klägerin getan. An die Entscheidung der Schlichtungsstelle sei sie nicht gebunden.
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