Widerruf einer Versorgungszusage und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
BAG, Urteil vom 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 -
Die Klägerin war bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen von 1964 bis 1998 als Verkäuferin beschäftigt. Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie meldete ihre Mitarbeiter bei einer Pensionskasse an. Die satzungsgemäßen Beiträge von 7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens übernahm die Beklagte, wovon die Mitarbeiter 3 % zu erstatten hatten. Darüber hinaus war die Beklagte Mitglied einer als Zuschußkasse bezeichneten Gruppenunterstützungskasse. Nach deren Richtlinien wurden Zuschüsse zur Altersversorgung gewährt, die maximal zu einer Gesamtversorgung in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens führten. Bei der Berechnung des Zuschusses sind neben der gesetzlichen Rente auch die Leistungen der Pensionskasse zu berücksichtigen. Am 23. Dezember 1997 widerrief die Beklagte unter Berufung auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage für die Zukunft alle Versorgungszusagen. Die Zahlungen an die Pensionskasse sollten mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 eingestellt, die Leistungen der Zuschußkasse auf den statischen Besitzstand zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben und die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des Bruttoeinkommens auf 100 % des Nettoeinkommens abgesenkt werden. Im Juni 1998 beschloß der Vorstand der Zuschußkasse, der auch der Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats angehörte, die bis dahin geltenden Richtlinien mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 entsprechend den Vorgaben des Widerrufes zu ändern.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der teilweise Widerruf ihrer Versorgungszusage sei unwirksam. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Zum Zeitpunkt des Widerrufs habe auch keine wirtschaftliche Notlage bestanden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg.
Zwar hat der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat den Änderungen in den bei der Beklagten bestehenden Versorgungswerken nicht zugestimmt. Auch die Voraussetzungen für eine sog. organschaftliche Mitbestimmung durch Mitwirkung eines Vertreters des Betriebsrats im Vorstand der Zuschußkasse hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß der im Vorstand der Zuschußkasse tätige Betriebsratsvorsitzende in Absprache zwischen den Betriebsräten der an der Gruppenunterstützungskasse beteiligten Unternehmen und den dort gebildeten Betriebsräten die Aufgabe hatte, durch seine Mitwirkung im Vorstand die Mitwirkungsrechte der einzelnen Betriebsräte nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG wahrzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts waren jedoch nicht sämtliche Änderungen in den Versorgungswerken mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat hatte nur mitzubestimmen, soweit Verhandlungsspielräume für eine andere Verteilung des von der Beklagten mitbestimmungsfrei verminderten Dotierungsrahmens bestand. Dies war nur der Fall, soweit die Beklagte die Gesamtversorgungsobergrenze unter Berufung auf eine zwischenzeitlich eingetretene planwidrige Überversorgung von 75 % des Bruttoeinkommens auf 100 % des Nettoeinkommens abgesenkt hat, sowie bei der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Richtlinien 1998 eingeführten weiteren Kürzung der erdienten Versorgungsanwartschaft für den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme. Im ersten Regelungskomplex hätte eine Anpassung an das ursprüngliche Versorgungsziel auch durch Absenkung der Bruttoobergrenze erreicht werden können. Außerdem stand nicht von vornherein fest, wie eine vereinbarte Nettoobergrenze zu errechnen sein würde. Ähnliche Regelungsalternativen gab es auch, was die Regelung der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente angeht. Anstelle der in den Richtlinien 1998 vorgesehenen weiteren zeitratierlichen Kürzung wäre auch die Einführung von versicherungsmathematischen Abschlägen in Betracht gekommen.
Im übrigen, also was die Einstellung der Beitragszahlungen an die Pensionskasse und die Festschreibung des Versorgungsbesitzstandes auf den 31. Dezember 1997 angeht, gab es keinen Regelungsspielraum. Diese Änderungen konnte die Beklagte ohne Zustimmung des Betriebsrats vornehmen. Sie hat mit ihren Eingriffen die Möglichkeiten ausgeschöpft, die ihr angesichts der Eingriffsgründe zur Verfügung standen, auf die sie sich berufen hat.
Aus der teilweisen Unwirksamkeit der Eingriffe aufgrund fehlender Zustimmung des Betriebsrats folgt nicht die Unwirksamkeit der gesamten Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten. Sie wollte erkennbar ihre Versorgungslasten soweit als rechtlich möglich vermindern. In Ausübung der bestehenden Beteiligungsrechte war es auch nicht möglich, durch weitergehende Eingriffe Mittel frei zu machen, mit deren Hilfe Verschlechterungen in den an sich mitbestimmungsfreien Bereichen hätten abgemildert werden können. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, soweit die von der Beklagten vorgenommenen Eingriffe mitbestimmungsfrei möglich waren. Das Landesarbeitsgericht hat festzustellen, ob die für diese Eingriffe erforderlichen materiellen Rechtfertigungsgründe vorlagen.
BAG, Urteil vom 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 -
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 10. August 1999 - 6 Sa 2073/98 -
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