Wichtig sein auf Zeit
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit geändert.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit geändert. Im jetzt entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob das beklagte Land dem Kläger höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob sie dem Kläger auf Dauer zusteht.
Der Kläger ist Angestellter in der Versorgungsverwaltung des beklagten Landes. Diese Verwaltung wird seit 1995 mit Rücksicht auf die schwindende Zahl der Versorgungsempfänger umgestellt: Die Zahl der Stellen wird landesweit um mehrere hundert verringert; zugleich wird die Stellenzahl infolge von Aufgabenverlagerungen und Änderungen der Arbeitsorganisation im einfachen Dienst verringert, dafür wird die Stellenzahl im mittleren und im gehobenen Dienst erhöht. Der Kläger erhält seit 1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe (VergGr.) VII BAT. Er wurde „vorübergehend“ und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs mit nach VergGr. V c BAT bewerteten Tätigkeiten betraut.
Der Kläger meint, ihm stehe nun allgemein Vergütung nach VergGr. V c BAT zu. Es sei rechtsmissbräuchlich gewesen, ihm die Tätigkeit nach der VergGr. V c BAT nur vorübergehend zu übertragen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes.
Die Revision hatte Erfolg. An der früheren Rechtsprechung zur Rechtsmissbrauchskontrolle der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hält der Senat nicht fest. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung, ob er kraft seines Direktionsrechts die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, billiges Ermessen walten lassen. Hierzu muss er vor allem das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abwägen. Die vorliegenden Übertragungen halten diesem Maßstab stand. Das Landesarbeitsgericht hat noch zu klären, ob es billigem Ermessen entsprach, dem Kläger die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Kein Waffenschein für Spielzeugwaffen Soft-Air-Waffen, bei denen feste Körper durch Federdruck mit geringer Bewegungsenergie durch den Lauf getrieben werden, unterfallen grundsätzlich nicht dem Waffengesetz. So entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein Waffenhändler in Rheinhessen vertreibt solche Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm. Als die zuständige Kreisverwaltung ihn aufforderte, den Verkauf an Personen unter 18 Jahren zu unterlassen, klagte er auf Feststellung, dass die betreffenden Modelle nicht dem Waffengesetz unterliegen. Das Verwaltungsgericht Mainz gab in erster Instanz der Behörde Recht. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt zugunsten des Klägers.
Auf Spielzeugwaffen, aus denen nur feste Körper mit geringer Beschleunigung "verschossen" werden können, sei das Waffengesetz nicht anwendbar, stellten die Richter klar. Bei den umstrittenen Modellen handele es sich um solche Geräte, für die ihr Hersteller nur feste, ungefährliche Spielzeugmunition anbiete.
Das Gegenargument, mit den Soft-Air-Waffen ließen sich auch bestimmte Hohlkörperprojektile verschießen, die aufgrund der in den Umhüllungen enthaltenen Wirkstoffe Gefahren verursachen könnten, überzeugte das Oberverwaltungsgericht nicht: Am Markt erhältlich seien keine Hohlkörperprojektile des Kalibers 5,5 mm, sondern ausschließlich größeren Kalibers. Zwar lasse sich nicht gänzlich ausschließen, dass im Einzelfall auch einmal untermaßige Hohlkörperprojektile vom Kaliber 6 mm aus einer Soft-Air-Waffe verschossen werden könnten. Dabei handele es sich aber um vom Hersteller unbeabsichtigte, letztlich missbräuchlich erzeugte Risiken, über deren tatsächliches Ausmaß keinerlei verlässliche Erkenntnisse vorlägen. Sie allein rechtfertigten es nicht, pauschal alle Soft-Air-Waffen den Beschränkungen des Waffengesetzes zu unterwerfen.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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