Wesentliche Regelungsinhalte einer Betriebsvereinbarung
Geltungsbereich; Verfahrensregelung; Vorgehen bei Streitigkeiten; Kündigungsfrist
- Geltungsbereich (Für welchen Betrieb(e) gilt diese Vereinbarung)
- Vertragspartner (Genaue Benennung der Vertragspartner)
- Präambel (Genaue Festlegung der Ziele, die mit der Betriebsvereinba-rung verfolgt werden; diese dient bei Streitigkeiten als Auslegungshilfe für den Richter)
- Anwendungsbereich (Für welche Mitarbeitergruppen des Betriebes soll diese Betriebsvereinbarung Wirkung entfalten; leitende Angestellte sind nach § 5(3) BetrVG von der Mitbestimmung durch den Betriebsrat ausgenommen).
- Definition (Was ist eine Zielvereinbarung, welche Ziele werden hiermit verfolgt?)
- Verfahrensregelung (Wie findet die Zielbeurteilung statt und durch wen?)
- Vorgehen bei Streitigkeiten oder Uneinigkeiten (An wen kann sich der Arbeitnehmer wenden; soll eine paritätisch besetzte Kommission zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingerichtet werden ?)
- Laufzeit der Betriebsvereinbarung (Soll vorher eine „Probezeit“ oder „Mindestlaufzeit“ vereinbart werden?)
- Kündigungsfrist (Nach § 77 (5) BetrVG gilt eine dreimonatige Kündi-gungsfrist; die Parteien können ohne weiteres aber auch eine andere Kündigungsfrist vereinbaren.)
- Sogenannte salvatorische Klausel (Diese Formulierung besagt, was in dem Fall passieren soll, in dem ein Teil der Betriebsvereinbarung unwirksam ist. In der Regel wird dann zwischen den Parteien vereinbart, dass der übrige Teil der Betriebsvereinbarung weiterhin wirksam sein soll; eine solche Regelung ist insbesondere von besonderer Wichtigkeit, wenn die Zielvereinbarung sich auch mit Entgeltbestandteilen befasst und dann die Gefahr besteht, dass sie gegen den Tarifvorrang aus § 77(3) BetrVG verstößt).
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Letztes Update 26.03.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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