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Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch die im Grundgesetz garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt.
Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch die im Grundgesetz garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt. Dies gilt auch im Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt (Az.: 1 AZR 141/0).
Eine gewerkschaftliche Mitgliederwerbung sei allerdings unzulässig, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolge oder auf die Existenzvernichtung der anderen Gewerkschaft gerichtet sei. Aus Sicht des BAG werden diese Grenzen nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit befristeten Sonderkonditionen um Neumitglieder wirbt.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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