Wer pflegt, darf nicht begraben
ein Krankenpfleger darf nicht im Nebenberuf als Leichenbestatter arbeiten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass ein Krankenpfleger nicht im Nebenberuf als Leichenbestatter arbeiten darf. Geklagt hatte ein Mann, der eben diese Berufe unter einen Hut bringen wollte. Auf sein Arbeitsverhältnis im Krankenhaus finden die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Nach diesen ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn durch sie berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. Dieser kann die Nebentätigkeit untersagen. Der Kläger ist seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunternehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten (z.B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen, Bürotätigkeit) im Umfang von mindestens fünf Stunden in der Woche aus. Das Krankenhaus hat die Auffassung vertreten, dies sei mit der Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger nicht zu vereinbaren und forderte ihn auf, jegliche unterstützende Tätigkeit für das Bestattungsunternehmen einzustellen. Einen ausdrücklichen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung lehnte es ab.
Das BAG entschied, die Nebentätigkeit des Klägers als Bestatter sei nach § 5 Abs. 2 AVR unzulässig, weil dadurch berechtigte Interessen der Beklagten erheblich beeinträchtigt würden. Die Tätigkeit als Krankenpfleger diene der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit sei eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetzt, nicht zu vereinbaren. Eine solche Nebentätigkeit könne Irritationen bei Patienten zur Folge haben. Dieser Gefahr müsse sich das Krankenhaus in seiner Verantwortung für die Genesung seiner Patienten nicht aussetzen.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
