Wer nichts tut, ist nicht im Weg
Nur dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, können eine Kündigung sozial rechtfertigen.
Die Stillegung eines Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.
Nur dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, können eine Kündigung sozial rechtfertigen. Der mit einer Betriebsstillegung verbundene Wegfall aller Beschäftigungsmöglichkeiten erfordert jedoch dann keine Kündigung, wenn der in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht hat und der Arbeitgeber ihn deshalb nicht weiterbeschäftigen muss.
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