Wer nicht zahlt, kriegt Druck
Bundesarbeitsgericht (Az 10 AZR 13/03)
Die Einrichtung einer eine Prüf- und Beratungsstelle als gemeinsame Einrichtung von Tarifvertragsparteien zur Durchsetzung von für allgemeinverbindlich erklärten Lohntarifverträgen in der gesamten Branche bedarf keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.
Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Einrichtung entschieden, die Arbeitnehmern vorenthaltenen Lohn der letzten drei Monate auszahlen kann, worauf der Lohnanspruch in dieser Höhe auf die Prüf- und Beratungsstelle übergeht, die ihn dann gegen den zahlungsunwilligen Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen kann. Sie kann weiterhin Unterlassungsverpflichtungen und Vertragsstrafen bei den nicht tarifkonformen Arbeitgebern einfordern. Ferner haben die tarifunterworfenen Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 0,15 % der Bruttolohnsumme an die Prüf- und Beratungsstelle zu zahlen. Sie müssen deshalb laufend melden, welche Beiträge sie zur Berufsunfallversicherung abführen.
Die Einrichtung einer solchen Stelle fällt unter einen Ausnahmetatbestand des Rechtsberatungsgesetzes, so die Richter (Az 10 AZR 13/03).
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