Wer einverstanden ist, wird nicht belästigt
Eine sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen.
Eine sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Dabei sind jedoch der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung zu berücksichtigen, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Geklagt gegen seine Kündigung hatte ein Reiseleiter, der mit einer Angestellten auf einer Dienstreise mehrfach sexuelle Handlungen hatte.
Mit Erfolg. Die zwischen dem Kläger und der Reiseleiterin erfolgten sexuellen Handlungen würden nur dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn feststünde, dass die Reiseleiterin diese für den Mann erkennbar abgelehnt hat, so die Richter. Hierzu fehlten aber hinreichende Feststellungen, so dass der Fall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde (Az 2 AZR 341/03).
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
