Wenn der Betriebsrat neugieriger als der Chef ist
Bundesarbeitsgericht (Az 1 ABR 13/02)
Ein Arbeitgeber kann dem Betriebsrat Auskünfte über Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er selber nicht über diese Daten verfüge. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Datenverarbeitungsunternehmens entschieden, das eine „Vertrauensarbeitszeit“ eingeführt und auf die Kontrolle der Arbeitszeiten verzichtet hatte.
Hintergrund: Der Betriebsrat hat Anspruch auf Erteilung aller Auskünfte, derer er zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben bedarf. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Überwachung der Durchführung von Gesetzen und Tarifverträgen zu Gunsten der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat deshalb zu überprüfen, ob die vorgeschriebene Mindestruhezeit von 11 Stunden und die tarifliche Arbeitszeit eingehalten werden. Die dafür erforderlichen und in seinem Betrieb anfallenden Informationen hat sich der Arbeitgeber in geeigneter Weise zu beschaffen. Er kann sich der gesetzlichen Kontrollpflicht und dem daraus resultierenden Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht dadurch entziehen, dass er darauf verzichtet, von der tatsächlichen Arbeitszeit seiner Beschäftigten Kenntnis zu nehmen (Az 1 ABR 13/02).
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