Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse vom (Brutto-)Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einbehalten und an den Fiskus abzuführen. Er ist dennoch nicht gehalten, einen rechtsmissbräuchliche Lohnsteuerklassenwechsel des Arbeitnehmers bei der Bemessung von nettobezogenen Zuschussleistungen zu berücksichtigen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht vor folgendem Hintergrund entschieden:
Laut Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst ist der Arbeitgeber verpflichtet, das während der Altersteilzeit herabgesetzte Einkommen des Arbeitnehmers auf 83 % seines bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken. Durch die Wahl einer günstigen Steuerklasse erhöhen sich diese vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungen.
Er kann dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn die Änderung der Steuermerkmale ohne sachlichen Grund erfolgt ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Wechsel nur erfolgt, um den Arbeitgeber zu höheren Zahlungen zu verpflichten, was insbesondere der Fall ist, wenn die gewählte Steuerklassenkombination für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten steuerrechtlich nachteilig ist. Maßgebend sind die monatlich anfallenden steuerpflichtigen Arbeitsentgelte beider Ehegatten.
Ein Rechtsmissbrauch ist dann nicht gegeben, wenn die gewählte Steuerklassenkombination steuerlich vernünftig ist (Az 9 AZR 554/02 und 9 AZR 605/02).
