Wasser und Brot
Ein Stundenlohn von etwa sechs Euro für einen bei einem Zeitarbeitsunternehmen in Berlin beschäftigten Lager- und Versandarbeiter/Hilfskraft ist nicht sittenwidrig.
Ein Stundenlohn von etwa sechs Euro für einen bei einem Zeitarbeitsunternehmen in Berlin beschäftigten Lager- und Versandarbeiter/Hilfskraft ist nicht sittenwidrig, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des vereinbarten Lohns sei dabei unerheblich, ob die vereinbarte Lohnhöhe unter dem Sozialhilfesatz liegt. Sozialhilfeleistungen knüpften nämlich an eine individuell festzustellende Bedürftigkeit an, während zur Feststellung der Sittenwidrigkeit einer Lohnvereinbarung auf das Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt abzustellen sei (5 AZR 303/03).
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