Wahlbehinderung
Werden bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb Formerfordernisse verletzt, so ist die Wahl unwirksam.
Werden bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb Formerfordernisse verletzt, so ist die Wahl unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor folgendem Hintergrund entschieden:
Laut Gesetz ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, wenn ein Betrieb oder eine Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen besteht und dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind. Dieses vereinfachte Verfahren darf nicht in einem Betrieb eines Einzelhandelsunternehmers angewendet werden, der aus Verkaufsstellen besteht, die bis zu 60 km auseinander liegen. Die Teile Verkaufsstellen des Arbeitgebers liegen im entschiedenen Fall räumlich so weit auseinander, dass ein förmliches Verfahren geboten war. Dieses muss nur dann nicht durchgeführt werden, wenn - neben der geringen Anzahl von Wahlberechtigten - durch die räumliche Nähe der Betriebsteile eine Kenntnis der Wahlberechtigten über die Verhältnisse des Betriebs in seiner Gesamtheit, insbesondere über die wählbaren Belegschaftsmitglieder gewährleistet ist. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn persönliche Kontaktmöglichkeiten aller Belegschaftsmitglieder untereinander durch eine Entfernung von bis zu 60 km nur unter Aufwendung von Kosten und Reisezeiten von mehr als einer Stunde denkbar sind (Az 7 ABR 42/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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